hierbei um Vermögensverwaltungskosten, die mit der allgemeinen Verwaltung der Liegenschaft zusammenhängen und folglich höchstens als Liegenschaftsunterhaltskosten gemäss § 39 Abs. 2 StG zum Abzug gebracht werden könnten. Gemäss dem ausdrücklichen Wortlaut des Gesetzes wären indes auch unter diesem Titel nur die Kosten der Vermögensverwaltung durch Dritte abzugsfähig. Für die eigenen Bemühungen zur Verwaltung der Liegenschaft kann der Steuerpflichtige dagegen keinen Abzug geltend machen (DIETER EGLOFF, a.a.O., N. 62 zu § 39).