Unter diesen Umständen ist in Analogie zu § 91 Abs. 2 StG auch nicht zu beanstanden, dass bei der Berechnung der Betriebs- und Verwaltungskosten für die Steuerperiode 2017 auf eine Abrechnung abgestellt wurde, welche nicht auf den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2017, sondern auf das für die Stockwerkeigentümergemeinschaft der Z.-Strasse 28 offenbar geltende "Geschäftsjahr" Bezug nimmt. Dies zumal sich die jährlich bei der Stockwerkeigentümergemeinschaft anfallenden Kosten und Aufwände von Jahr zu Jahr in etwa in gleicher Höhe präsentieren dürften.