Stattdessen wird sie als Rechtsgemeinschaft des Sachenrechts definiert (vgl. eingehend dazu: BGE 125 II 348, Erw. 2). Als solche weist die Stockwerkeigentümergemeinschaft von Gesetzes wegen dennoch gewisse körperschaftliche Züge auf (vgl. Art. 712l ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB; SR 210]) und praxisgemäss wird für sie ein Jahresabschluss nach handelsrechtlichen Grundsätzen erstellt. Es erstaunt daher nicht, dass sich die vorliegend relevante Erfolgsrechnung auf ein Geschäftsjahr (konkret: 1. April 2016 bis 31. März 2017) und nicht das Kalenderjahr bezieht.