Gemäss § 91 Abs. 2 StG gilt bei juristischen Personen das Geschäftsjahr als Steuerperiode und umfasst in der Regel zwölf Monate. Bei der Stockwerkeigentümergemeinschaft handelt es sich zwar weder um eine juristische Person noch um eine Handelsgesellschaft ohne juristische Persönlichkeit (Kollektiv- und Kommanditgesellschaft). Ebenso wenig ist sie gestützt auf § 5 Abs. 1 StG im Bereich des Steuerrechts den juristischen Personen gleichgestellt. Stattdessen wird sie als Rechtsgemeinschaft des Sachenrechts definiert (vgl. eingehend dazu: BGE 125 II 348, Erw. 2).