5. 5.1. Das Spezialverwaltungsgericht hat bei der Berechnung des Mietrohertrages die Aufstellung übernommen, welche das Gemeindesteueramt im vorinstanzlichen Verfahren eingereicht hatte (vgl. Beilage zur Eingabe des Gemeindesteueramtes vom 22. September 2020). Entsprechend ging es von einem Bruttomietzinseinkommen von Fr. 42'237.00 aus und brachte davon diverse Positionen als Betriebs- und Verwaltungskosten in Höhe von Fr. 9'373.60 zum Abzug. Grundlage dieses Abzugs bildeten einerseits die Kostenaufstellung der Beschwerdeführer ("Aufwände Y. 2017") und andererseits die Nebenkostenabrechnung der Stockwerkeigentümergemeinschaft ("Erfolgsrechnung der C. AG vom 1. April 2016 bis 31. März