Bei Wohn- und Geschäftsräumen handelt es sich hierbei um öffentliche Abgaben und Aufwendungen, die mit dem Gebrauch der Mietsache zusammenhängen, wie Heizungs-, Warmwasser- und ähnliche Betriebskosten (DIETER EGLOFF, a.a.O., N. 32 zu § 30). In diesem Fall ist zu beachten, dass der Pauschalabzug auf der Basis des Mietrohertrages abzüglich der (im Rohertrag enthaltenen) Nebenkosten zu berechnen ist (DIETER EGLOFF, a.a.O., N. 106 zu § 39).