Grundsätzlich umfasst die Pauschale nach § 39 Abs. 5 StG alle Aufwendungen für den abzugsfähigen Unterhalt von Gebäude und Boden, einschliesslich der Prämien für Versicherungen gegen Sachschaden und Haftpflicht sowie die Kosten der Verwaltung durch Dritte, sodass neben dem Pauschalabzug kein Raum für den Abzug von ordentlichen Unterhalts- und Verwaltungskosten im Sinne von § 39 Abs. 2 StG bleibt (DIETER EGLOFF, in: Kommentar StG, N. 106 zu § 39).