3.3. Vorab ist festzuhalten, dass das Spezialverwaltungsgericht die Liegenschaft in Y. zu Recht dem Privatvermögen der Beschwerdeführer zugewiesen hat (angefochtener Entscheid, Erw. 4.2.3), was denn auch mit der Deklaration der Beschwerdeführer übereinstimmt bzw. von diesen auch nicht beanstandet wird. Daher steht den Beschwerdeführern die Möglichkeit des pauschalen Abzugs von Liegenschaftsunterhaltskosten gemäss § 39 Abs. 5 StG zu. 4. Steht fest, dass das Spezialverwaltungsgericht befugt war, zusätzliche Abzüge zu verweigern, ist ferner zu klären, ob die nicht zum Abzug zugelassenen Aufwendungen auch hinsichtlich ihrer Höhe korrekt berechnet worden sind.