3.2. Gemäss § 30 Abs. 1 lit. a StG sind insbesondere Erträge aus Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen steuerbar. Dabei können bei Liegenschaften im Privatvermögen gemäss § 39 Abs. 2 StG die Unterhaltskosten, die Kosten der Instandstellung von neu erworbenen Liegenschaften, Versicherungsprämien und die Kosten der Verwaltung durch Dritte davon zum Abzug gebracht werden. Bei Grundstücken im Privatvermögen haben die Steuerpflichtigen die Möglichkeit anstelle der effektiven Kosten und Prämien einen Pauschalabzug von 10 resp. 20% des Mietrohertrages als Liegenschaftsunterhaltskosten geltend zu machen (§ 39 Abs. 5 StG).