Denn das Spezialverwaltungsgericht ist gemäss § 197 Abs. 2 StG nicht an die Anträge der Parteien gebunden und darf den Einspracheentscheid folglich auch zu Ungunsten der Beschwerdeführer abändern (sog. reformatio in peius). Voraussetzung dafür ist jedoch, dass das Spezialverwaltungsgericht die Steuerpflichtigen vor der Urteilsfällung über die drohende Verschlechterung schriftlich in Kenntnis setzt und ihnen eine Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt, damit sie über die Möglichkeit verfügen, durch Rückzug des Rechtsmittels die drohende Verschlechterung abzuwenden (vgl. MARKUS BERGER, a.a.O., N. 26 und 28 zu § 197). Nachdem das Spezialverwaltungsgericht die Beschwerdeführer mit Schrei-