Auch die Tatsache, dass die vom Spezialverwaltungsgericht vorgenommenen Änderungen zum Nachteil der Beschwerdeführer ausgefallen sind, ist nicht zu beanstanden. Denn das Spezialverwaltungsgericht ist gemäss § 197 Abs. 2 StG nicht an die Anträge der Parteien gebunden und darf den Einspracheentscheid folglich auch zu Ungunsten der Beschwerdeführer abändern (sog. reformatio in peius).