Da die Beschwerdeführer gegen die Veranlagungsverfügung vom 25. Februar 2019 am 11. März 2019 Einsprache erhoben (§ 192 ff. StG), den Einspracheentscheid vom 10. April 2019 am 4. Mai 2019 mit Rekurs an das Spezialverwaltungsgericht (§ 196 f. StG) weitergezogen und den Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts vom 22. Juli 2021 mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht (§ 198 f. StG) angefochten haben, ist die sie betreffende Veranlagung für Kantons- und Gemeindesteuern 2017 noch nicht in Rechtskraft erwachsen. Die Veranlagung bzw. die ihr zugrundeliegenden Faktoren sind demnach auch im heutigen Zeitpunkt allfälligen Anpassungen zugänglich.