2.2. Die Beschwerdeführer machen eingangs sinngemäss geltend, das Spezialverwaltungsgericht habe zu Unrecht keinen Abzug für die Büromiete und das Internet im Büro gewährt, obwohl dies schon in Rechtskraft erwachsen sei. Zudem bringen sie vor, dass das Spezialverwaltungsgericht die Liegenschaftsunterhaltskosten zu Unrecht gekürzt habe, indem sie die Kosten für Versicherungen, Leitungssanierung sowie Erneuerungsfonds nicht als Liegenschaftsunterhaltskosten mitberücksichtigt habe. 3. 3.1. Soweit die Beschwerdeführer vorbringen, dass die Veranlagungsverfügung vom 25. Februar 2019 in Rechtskraft erwachsen sei, weshalb die -6-