2. 2.1. Gestützt auf die vom Gemeindesteueramt im Rekursverfahren eingereichte Berechnung (vgl. angefochtener Entscheid, Erw. 4.1), ging das Spezialverwaltungsgericht von einem Mietrohertrag von Fr. 32'863.40 sowie von pauschalen Liegenschaftsunterhaltskosten (20 % des Mietrohertrages) von Fr. 6'572.68 aus. Bei der Festsetzung des Mietrohertrages wurden die Kosten für ein Büro in Höhe von Fr. 7'800.00 und das Internet im Büro in Höhe von Fr. 600.00 als Betriebs- und Verwaltungskosten in Abweichung zur Selbstdeklaration nicht zum Abzug zugelassen.