1.2. Zur Beantwortung der Frage, in welchem Umfang Liegenschaftsunterhaltskosten für die Liegenschaft in Y. zum Abzug zuzulassen sind, ist in erster Linie von Relevanz, welches Mietzinseinkommen für die Berechnung der Liegenschaftsunterhaltskosten massgeblich ist. Dementsprechend ist vorab zu prüfen, ob das Spezialverwaltungsgericht das für die Berechnung der pauschalen Liegenschaftsunterhaltskosten massgebliche Mietzinseinkommen (sog. Mietrohertrag) richtig festgesetzt und damit die abzugsfähigen Liegenschaftsunterhaltskosten richtig berechnet hat.