2. Das Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern, verzichtete in seiner Eingabe vom 30. September 2021 auf die Erstattung einer Vernehmlassung. 3. In der Beschwerdeantwort vom 2. November 2021 verwies das Kantonale Steueramt (KStA) auf den angefochtenen Entscheid und beantragte die Abweisung der Beschwerde. 4. Mit Eingabe vom 6. Dezember 2021 verwies der Gemeinderat X. auf das Schreiben der Abteilung Steuern der Gemeinde X. vom 22. September 2020 und die darin erwähnten Unterlagen des Rekursverfahrens und beantragte die Abweisung der Beschwerde. 5. Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 17. Mai 2022 beraten und entschieden. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: