4. Die Rekurrenten haben die Kosten des Rekursverfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von CHF 300.00, der Kanzleigebühr von CHF 145.00 und den Auslagen von CHF 100.00, zusammen CHF 545.00, unter solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen. 5. Es wird keine Parteikostenentschädigung ausgerichtet. Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. 1. Gegen den Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts, Abt. Steuern, vom 22. Juli 2021 liessen A. und B. am 10. September 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (Verwaltungsgericht) erheben und folgende Anträge stellen: