B. Eine gegen die Veranlagungsverfügung vom 25. Februar 2019 erhobene Einsprache wies die Steuerkommission X. mit Entscheid vom 10. April 2019 ab. C. A. und B. zogen den Einspracheentscheid vom 10. April 2019 mit Rekurs an das Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern, weiter. Dieses entschied am 22. Juli 2021: 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Das satzbestimmende Einkommen wird auf CHF 90'229.00 festgesetzt. 3. Die Steuerkommission X. wird angewiesen, eine neue Steuerausscheidung vorzunehmen.