3. Die Steuerkommission X. veranlagte A. und B. mit Verfügung vom 25. Februar 2019 für die Kantons- und Gemeindesteuern 2017 zu einem steuerbaren Einkommen von Fr. 84'000.00 (satzbestimmendes Einkommen: Fr. 85'300.00). In Abweichung von der Selbstdeklaration setzte die Steuerkommission X. Fr. 42'237.00 als Mietzinseinnahmen der Liegenschaft Y. fest und liess effektive Liegenschaftsunterhaltskosten in Höhe von Fr. 20'808.00 zum Abzug zu. Den deklarierten Pauschalabzug -3- von 20% in Höhe von Fr. 9'152.00 für die Liegenschaftsunterhaltskosten liess sie nicht zum Abzug zu.