1. Soweit darauf eingetreten wird, wird in teilweiser Gutheissung der Beschwerde die Kostenauflage durch die Vorinstanz aufgehoben (Ziff. 2 des angefochtenen Entscheids) und wie folgt ersetzt: 2. -9- Die Kosten des Verfahrens vor dem Regierungsrat sind auf die Staatskasse zu nehmen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 142.00, gesamthaft Fr. 1'142.00, werden zur Hälfte dem Beschwerdeführer auferlegt und gehen im Übrigen zu Lasten des Kantons.