3. Diese Erwägungen führen zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. Ziff. 2 des angefochtenen Entscheids ist aufzuheben; gleichzeitig sind die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. III. 1. Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Kosten des veraltungsgerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Hälfte aufzuerlegen (§ 31 Abs. 2 VRPG). Parteikostenersatz fällt für den Beschwerdeführer, der sich selbst vertritt, ausser Betracht (§ 32 Abs. 2 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt: