Dementsprechend rechtfertigt es sich entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht, dem Beschwerdeführer die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens aufzuerlegen, hat doch nicht er durch sein Verhalten Anlass für das Gegenstandsloswerden seiner Beschwerde gegeben, sondern wurde diese deshalb gegenstandslos, weil die forensische Psychiatrie (endlich) den Anweisungen des DGS in dessen Beschwerdeentscheid nachkam und B. in diesem Zusammenhang auch erklärte, dass er keine Kommunikation (mehr) mit dem Beschwerdeführer wünsche (vgl. zu den Folgen der Gegenstandslosigkeit für die Kostenverlegung, insbesondere zum Grundsatz, wonach die Kosten jener Partei aufzuerlegen sind, welche die