Verhält es sich aber so, muss, zumal die objektive Beweislast für das Fehlen eines aktuellen Rechtsschutzinteresses bereits bei Einreichung der Beschwerde nicht dem Beschwerdeführer überbunden werden darf, davon ausgegangen werden, dass das aktuelle Interesse des Beschwerdeführers an der Beurteilung seiner Beschwerde an den Regierungsrat erst nach der -8- Beschwerdeeinreichung am 21. Juni 2021 mit der Überreichung von Anwaltsvollmacht und Urteil des EGMR an B. dahinfiel und die bei der Vorinstanz erhobene Beschwerde damit aus nicht vom Beschwerdeführer zu verantwortenden Umständen gegenstandslos wurde.