2.2. Mit dem Beschwerdeführer und entgegen der Vorinstanz kann aufgrund der Aktenlage nicht sicher davon ausgegangen werden, dass die forensische Psychiatrie der Anweisung im Entscheid des DGS vom 27. Juni 2021 unmittelbar nachkam und B. das Vollmachtsformular des Vereins C. sowie das Urteil des EGMR vom 20. Juni 1988 schon vor der Einreichung der Beschwerde des Beschwerdeführers an den Regierungsrat vom 21. Juni 2021 zugänglich machte. Als gesichert erscheint nur, dass B. am 22. Juli 2021 bei Unterzeichnung der Erklärung, er wolle weiterhin nicht mehr vom Beschwerdeführer kontaktiert werden von den genannten Dokumenten Kenntnis hatte.