2. 2.1. Der Beschwerdeführer führt sodann aus, es sei "doch wohl sonnenklar", dass "erst die faktische Aushändigung der Dokumente die Verbrechen beseitigen konnte" – und diese sei erst nach dem Datum der Beschwerde an den Regierungsrat erfolgt sei. "Ob bei diesem Sachverhalt eine Gutheissung oder Gegenstandslosigkeit angesagt" sei, sei völlig einerlei. Jedenfalls seien keine Verfahrenskosten, jedoch eine Parteientschädigung geschuldet (Beschwerdeschrift Ziff. 6 S. 3).