5 S. 2) kein Anlass besteht, weshalb auch von der vom Beschwerdeführer beantragten Befragung B. als Zeuge (vgl. Beschwerdeschrift Ziff. 5 a.E. S. 3) abzusehen ist – , war klar, dass an ihn keine Dokumente vom Beschwerdeführer (mehr) weiterzuleiten waren. Wie die Vorinstanz nämlich zutreffend ausgeführt hat, besteht jedenfalls dann, wenn eine Person, die sich wie B. im Massnahmenvollzug befindet, ausdrücklich wünscht, dass Kontaktversuche einer anderen Person – hier des Beschwerdeführers – unterbleiben, kein Anspruch dieser Person, dass die Vollzugsorgane aktiv eine solche Kontaktaufnahme ermöglichen.