Was sodann die – im vorliegenden Verfahren neu aufgestellte – Behauptung des Beschwerdeführers betrifft, eine Kopie seiner Beschwerde an den Regierungsrat sei B. nicht zugestellt worden, so kann offenbleiben, wie es sich damit verhält. Jedenfalls nach Abgabe der schriftlichen Willenskundgabe B., er wünsche keine Kommuni-kation mit dem Beschwerdeführer (mehr) – an deren Ernsthaftigkeit zu zweifeln, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerdeschrift Ziff. 5 S. 2) kein Anlass besteht, weshalb auch von der vom Beschwerdeführer beantragten Befragung B. als Zeuge (vgl. Beschwerdeschrift Ziff.