Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist es daher auch nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz auf seine Beschwerde, soweit er damit erreichen wollte, dass die fraglichen Dokumente B. zugänglich gemacht würden, nicht eingetreten bzw. diese als gegenstandslos erklärt hat. Darin liegt auch offensichtlich keine Verletzung von Art. 13 EMRK, hat doch der Beschwerdeführer gerade durch seine Beschwerde ans DGS bzw. durch die Anordnung im Entscheid des DGS vom 27. Mai 2021, der die forensische Klinik dann in der Folge auch nachkam, erreicht, dass die von ihm behauptete Verletzung von Art. 8 EMRK beseitigt wurde. Auch aus Art.