Das bedeutet, dass die forensische Psychiatrie der Anweisung im Entscheid des DGS vom 27. Mai 2021, diese Dokumente B. zugänglich zu machen, – ob nun vor oder nach Einreichung der Beschwerde an den Regierungsrat am 13. Juni 2021 – Folge geleistet hat. Da mit dem Entscheid des DGS vom 27. Mai 2021 dem Anliegen des Beschwerdeführers, die Dokumente B. zugänglich zu machen bzw. der forensischen Psychiatrie eine entsprechende Anweisung zu erteilen, entsprochen worden war, ist nicht erkennbar, inwiefern der Beschwerdeführer – jedenfalls nach dem 22. Juli 2022 – noch beschwert gewesen sein soll.