1. 1.1. Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, entgegen dem angefochtenen Entscheid seien die "inkriminierten Dokumente" (gemeint sein kann nur das Vollmachtsformular des Vereins C. sowie die Kopie des Urteils des EGMR vom 20. Juni 1988) B. erst nach Einreichung seiner eigenen Beschwerde vom 13. Juni 2021, wahrscheinlich am 22. Juli 2021 ausgehändigt worden (Beschwerde Ziff. 4, S. 2). Eine B. zugemailte Kopie seiner Beschwerde vom 13. Juni 2021 gegen den Entscheid des DGS sei diesem ebenfalls nicht übergeben worden.