Soweit der Beschwerdeführer verlangt, das Verwaltungsgericht solle Verletzungen seiner Rechte gemäss der EMRK feststellen, ist somit auf die Beschwerde nicht einzutreten. Hingegen ist auf seine Beschwerde einzutreten, soweit er damit der Sache nach geltend macht, die Vorinstanz hätte auf seine Beschwerde eintreten müssen bzw. hätte diese nicht für gegenstandslos erklären und ihm vor allem keine Kosten auferlegen dürfen, sondern ihm eine Parteientschädigung zusprechen müssen (vgl. Beschwerdeschrift Ziff. 6 am Ende S. 3). II. -6-