Im Fall der Gutheissung der Beschwerde wird der vorinstanzliche Entscheid aufgehoben sowie der Regierungsrat angewiesen, auf die Beschwerde des Beschwerdeführers einzutreten und materiell zu prüfen, ob eines oder mehrere der angerufenen, durch die EMRK geschützten Rechte durch den Entscheid des DGS verletzt wurden. Soweit der Beschwerdeführer verlangt, das Verwaltungsgericht solle Verletzungen seiner Rechte gemäss der EMRK feststellen, ist somit auf die Beschwerde nicht einzutreten.