Damit sprengt der Beschwerdeführer den Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens. Hier kann es – entsprechend dem Entscheid der Vorinstanz – nur darum gehen, ob diese zu Recht nicht auf die bei ihr erhobene Beschwerde eingetreten ist bzw. diese für gegenstandslos erklärt hat (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 2C_499/2020 vom 25. September 2020, Erw. 3). Im Fall der Gutheissung der Beschwerde wird der vorinstanzliche Entscheid aufgehoben sowie der Regierungsrat angewiesen, auf die Beschwerde des Beschwerdeführers einzutreten und materiell zu prüfen, ob eines oder mehrere der angerufenen, durch die EMRK geschützten Rechte durch den Entscheid des DGS verletzt wurden.