2.3. Der Beschwerdeführer verlangt, dass das Verwaltungsgericht mit Bezug auf verschiedene von ihm angerufene, durch die EMRK garantierte Rechte ("meine Menschenrechte auf Briefverkehr gemäss Art. 8 EMRK, auf Meinungsäusserungsfreiheit gemäss Art. 10 EMRK, auf freien Zusammenschluss gemäss Art. 11 EMRK, auf eine wirksame Beschwerde gemäss Art. 13 EMRK und das Diskriminierungsverbot gemäss Art. 14 EMRK bezüglich meiner sämtlichen an B. übermittelten Dokumente [inkl. der nicht erfolgten Aushändigung meiner "Fundamentalkritik der Zwangspsychiatrie]") feststellen soll, dass diese "gebrochen worden sind", d.h. verletzt wurden.