Da die durch die EMRK geschützten Rechte keinen Anspruch auf aktive Vermittlung von Kontakten durch den Staat gewähre, bestehe damit kein schutzwürdiges Interesse des Beschwerdeführers an der von ihm verlangten Feststellung, dass seine durch die EMRK geschützten Rechte durch die Beschränkungen des Kontakts zum Patienten verletzt worden seien. Deshalb erweise sich die Angelegenheit als gegenstandslos, soweit der Beschwerdeführer verlange, B. sei die Schrift "Fundamentalkritik der Zwangspsychiatrie" auszuhändigen.