Mit Bezug auf den Vorwurf der grundrechtswidrigen Verhinderung von Kontakten zwischen dem Beschwerdeführer und B. hat die Vorinstanz sodann festgestellt, dass B. selbst keine Kontakte mit dem Beschwerdeführer wünsche. Da die durch die EMRK geschützten Rechte keinen Anspruch auf aktive Vermittlung von Kontakten durch den Staat gewähre, bestehe damit kein schutzwürdiges Interesse des Beschwerdeführers an der von ihm verlangten Feststellung, dass seine durch die EMRK geschützten Rechte durch die Beschränkungen des Kontakts zum Patienten verletzt worden seien.