2.2. Zur Begründung hat die Vorinstanz zunächst ausgeführt, dass das Vollmachtsformular des Vereins C. B. ebenso wie das Urteil des EGMR vom 20. Juni 1988, wie vom Beschwerdeführer verlangt und entsprechend der Anweisung im Entscheid des DGS, ausgehändigt worden seien. Deshalb bestehe kein schutzwürdiges Interesse des Beschwerdeführers an einer nochmaligen diesbezüglichen Feststellung durch den Regierungsrat. -5-