1. Auf die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen nicht eingetreten, soweit sie nicht gegenstandslos geworden [ist] und deshalb abgeschrieben wird. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Regierungsrat, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'800.-, den Kanzleigebühren und den Auslagen von Fr. 312.-, zusammen Fr. 2'122.-, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Angesichts des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 1'800.- hat der Beschwerdeführer noch Fr. 312.- zu bezahlen. D. 1. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 26. September 2021 verlangte A.