C. 1. Mit Beschwerde vom 13. Juni 2021 an den Regierungsrat gegen den Entscheid des DGS (act. 075 – 95) verlangte A., die Feststellung, dass meine Menschenrechte auf Briefverkehr gemäss Art. 8 EMRK, auf Meinungsäusserungsfreiheit gemäss Art. 10 EMRK, auf eine wirksame Beschwerde gemäss Art. 13 EMRK und das Diskriminierungsverbot gemäss Art. 14 EMRK gebrochen worden sind, sowie die Aushändigung meiner "Fundamentalkritik der Zwangspsychiatrie" und der übrigen gemailten Dokumente an B.". 2. Mit Regierungsratsbeschluss vom 15. September 2021 entschied der Regierungsrat: