In eigener Sache gegen die Klinik für Forensische Psychiatrie Z. dopple ich bezüglich meiner auf Art. 13 EMRK gestützten Beschwerde nach, es sei festzustellen, dass sowohl Art. 8 EMRK als auch Art. 10 EMRK gebrochen wurde. 3. Am 27. Mai 2021 entschied das DGS über die Beschwerde A. (act. 066 – 073): 1. Es wird festgestellt, dass gestützt auf Rechtsansprüche von A. gemäss Art. 8 und 10 EMRK die von ihm an die PDAG zugestellte Anwaltsvollmacht des Vereins C. und das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 20. Juni 1988 an B. weiterzuleiten sind. -3-