"gestützt auf Art. 13 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) die Feststellung, dass mein Menschenrecht auf Briefverkehr gemäss Art. 8 EMRK wiederholt gebrochen worden ist". 2. Nachdem die PDAG am 8. Oktober 2020 zur Beschwerde Stellung genommen hatte, reichte A. am 16. Oktober 2020 eine weitere Eingabe (act. 043) ein, in der er namentlich ausführte: