Am 27. August 2020 wandte sich A. per E-Mail an die PDAG. Darin führte er aus, B. habe versucht, ihn anzurufen. A. verlangte sinngemäss, dass ihm die Kommunikation mit B. sowohl per Telefon als auch über das Internet zu ermöglichen sei. Ausserdem müsse B. eine Kopie seines Mailschreibens ausgehändigt werden (act. 049). Am 12. September 2020 sandte A. ein weiteres E-Mail an die forensische Psychiatrie und verlangte "die Übermittlung der beiliegenden Vollmacht an B." (act. 047; Vollmachtsformular des Vereins C.). B. 1. Am 15. September 2020 reichte A. beim Departement Gesundheit und Soziales (DGS) eine Beschwerde ein (act. 035) und verlangte