Verwaltungsgericht 1. Kammer WBE.2021.363 / mb / we (2021-001100) Art 68 Urteil vom 17. Mai 2022 Besetzung Verwaltungsrichter Berger, Vorsitz Verwaltungsrichterin Klöti Verwaltungsrichterin Martin Gerichtsschreiberin Ruth Beschwerde- A._____ führer gegen Regierungsrat des Kantons Aargau, Regierungsgebäude, 5000 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Rechte gemäss Art. 8, 10, 11, 13 und 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) Entscheid des Regierungsrats vom 15. September 2021 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. Seit dem 9. Oktober 2018 befindet sich B. in der Klinik für forensische Psychiatrie der Psychiatrische Dienste Aargau AG (PDAG) zum Vollzug einer stationären Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0). Am 27. August 2020 wandte sich A. per E-Mail an die PDAG. Darin führte er aus, B. habe versucht, ihn anzurufen. A. verlangte sinngemäss, dass ihm die Kommunikation mit B. sowohl per Telefon als auch über das Internet zu ermöglichen sei. Ausserdem müsse B. eine Kopie seines Mailschreibens ausgehändigt werden (act. 049). Am 12. September 2020 sandte A. ein weiteres E-Mail an die forensische Psychiatrie und verlangte "die Übermittlung der beiliegenden Vollmacht an B." (act. 047; Vollmachtsformular des Vereins C.). B. 1. Am 15. September 2020 reichte A. beim Departement Gesundheit und Soziales (DGS) eine Beschwerde ein (act. 035) und verlangte "gestützt auf Art. 13 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) die Feststel- lung, dass mein Menschenrecht auf Briefverkehr gemäss Art. 8 EMRK wie- derholt gebrochen worden ist". 2. Nachdem die PDAG am 8. Oktober 2020 zur Beschwerde Stellung genom- men hatte, reichte A. am 16. Oktober 2020 eine weitere Eingabe (act. 043) ein, in der er namentlich ausführte: In eigener Sache gegen die Klinik für Forensische Psychiatrie Z. dopple ich bezüglich meiner auf Art. 13 EMRK gestützten Beschwerde nach, es sei festzustellen, dass sowohl Art. 8 EMRK als auch Art. 10 EMRK gebrochen wurde. 3. Am 27. Mai 2021 entschied das DGS über die Beschwerde A. (act. 066 – 073): 1. Es wird festgestellt, dass gestützt auf Rechtsansprüche von A. gemäss Art. 8 und 10 EMRK die von ihm an die PDAG zugestellte Anwaltsvollmacht des Vereins C. und das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 20. Juni 1988 an B. weiterzuleiten sind. -3- 2. Es wird festgestellt, dass das Dokument "Fundamentalkritik der Zwangs- psychiatrie" durch die PDAG zu Recht nicht an B. ausgehändigt wurde. 3. Es wird festgestellt, dass die PDAG in der weiteren Korrespondenz zwischen A. und B. weiterhin berechtigt ist zu kontrollieren, ob im Einzelfall gegenüber B. rechtswidrige, grob tatsachenwidrige oder in anderen Weise den Behandlungserfolg schwerwiegend gefährdende Aussagen gemacht werden, die im Wiederholungsfall auch zum Abbruch der Korrespondenz führen dürfen. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 5. Ersatz für Parteikosten wird nicht zugesprochen. C. 1. Mit Beschwerde vom 13. Juni 2021 an den Regierungsrat gegen den Ent- scheid des DGS (act. 075 – 95) verlangte A., die Feststellung, dass meine Menschenrechte auf Briefverkehr gemäss Art. 8 EMRK, auf Meinungsäusserungsfreiheit gemäss Art. 10 EMRK, auf eine wirksame Beschwerde gemäss Art. 13 EMRK und das Diskriminie- rungsverbot gemäss Art. 14 EMRK gebrochen worden sind, sowie die Aus- händigung meiner "Fundamentalkritik der Zwangspsychiatrie" und der übrigen gemailten Dokumente an B.". 2. Mit Regierungsratsbeschluss vom 15. September 2021 entschied der Regierungsrat: 1. Auf die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen nicht eingetreten, soweit sie nicht gegenstandslos geworden [ist] und deshalb abgeschrieben wird. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Regierungsrat, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'800.-, den Kanzleigebühren und den Auslagen von Fr. 312.-, zusammen Fr. 2'122.-, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Angesichts des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 1'800.- hat der Be- schwerdeführer noch Fr. 312.- zu bezahlen. D. 1. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 26. September 2021 verlangte A. die Feststellung, dass meine Menschenrechte auf Briefverkehr gemäss Art. 8 EMRK, auf Meinungsäusserungsfreiheit gemäss Art. 10 EMRK, auf -4- freien Zusammenschluss gemäss Art. 11 EMRK, auf eine wirksame Be- schwerde gemäss Art. 13 EMRK und das Diskriminierungsverbot gemäss Art. 14 EMRK bezüglich meiner sämtlichen an B. übermittelten Dokumente (inkl. der nicht erfolgten Aushändigung meiner "Fundamentalkritik der Zwangspsychiatrie") gebrochen worden sind. Zudem sei die URP für das gesamte Verfahren zu gewähren, unter EF. 2. Am 8. Dezember 2021 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege ab. Am 14. Dezember 2021 leistete der Beschwer- deführer einen Kostenvorschuss. 3. In seiner Beschwerdeantwort vom 1. November 2021 schloss der Regie- rungsrat auf Nichteintreten auf die Beschwerde. Der Beschwerdeführer hielt in seiner unaufgefordert eingereichten Replik vom 17. Dezember 2021 an seinen Anträgen fest. 4. Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 17. Mai 2022 beraten und ent- schieden. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen letztinstanzliche Ent- scheide der Verwaltungsbehörden (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Ver- waltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegege- setz, VRPG; SAR 271.200]). Es ist folglich zur Beurteilung der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde zuständig. 2. 2.1. Der Regierungsrat ist auf die bei ihm erhobene Beschwerde gegen den Entscheid des DGS vom 27. Mai 2021 "im Sinne der Erwägungen nicht eingetreten, soweit sie (die Beschwerde) nicht gegenstandslos geworden ist". 2.2. Zur Begründung hat die Vorinstanz zunächst ausgeführt, dass das Voll- machtsformular des Vereins C. B. ebenso wie das Urteil des EGMR vom 20. Juni 1988, wie vom Beschwerdeführer verlangt und entsprechend der Anweisung im Entscheid des DGS, ausgehändigt worden seien. Deshalb bestehe kein schutzwürdiges Interesse des Beschwerdeführers an einer nochmaligen diesbezüglichen Feststellung durch den Regierungsrat. -5- Mit Bezug auf den Vorwurf der grundrechtswidrigen Verhinderung von Kon- takten zwischen dem Beschwerdeführer und B. hat die Vorinstanz sodann festgestellt, dass B. selbst keine Kontakte mit dem Beschwerdeführer wünsche. Da die durch die EMRK geschützten Rechte keinen Anspruch auf aktive Vermittlung von Kontakten durch den Staat gewähre, bestehe damit kein schutzwürdiges Interesse des Beschwerdeführers an der von ihm verlangten Feststellung, dass seine durch die EMRK geschützten Rechte durch die Beschränkungen des Kontakts zum Patienten verletzt worden seien. Deshalb erweise sich die Angelegenheit als gegenstandslos, soweit der Beschwerdeführer verlange, B. sei die Schrift "Fundamentalkritik der Zwangspsychiatrie" auszuhändigen. 2.3. Der Beschwerdeführer verlangt, dass das Verwaltungsgericht mit Bezug auf verschiedene von ihm angerufene, durch die EMRK garantierte Rechte ("meine Menschenrechte auf Briefverkehr gemäss Art. 8 EMRK, auf Mei- nungsäusserungsfreiheit gemäss Art. 10 EMRK, auf freien Zusammen- schluss gemäss Art. 11 EMRK, auf eine wirksame Beschwerde gemäss Art. 13 EMRK und das Diskriminierungsverbot gemäss Art. 14 EMRK be- züglich meiner sämtlichen an B. übermittelten Dokumente [inkl. der nicht erfolgten Aushändigung meiner "Fundamentalkritik der Zwangs- psychiatrie]") feststellen soll, dass diese "gebrochen worden sind", d.h. ver- letzt wurden. Damit sprengt der Beschwerdeführer den Streitgegenstand des vorliegen- den Verfahrens. Hier kann es – entsprechend dem Entscheid der Vorinstanz – nur darum gehen, ob diese zu Recht nicht auf die bei ihr er- hobene Beschwerde eingetreten ist bzw. diese für gegenstandslos erklärt hat (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 2C_499/2020 vom 25. Sep- tember 2020, Erw. 3). Im Fall der Gutheissung der Beschwerde wird der vorinstanzliche Entscheid aufgehoben sowie der Regierungsrat angewie- sen, auf die Beschwerde des Beschwerdeführers einzutreten und materiell zu prüfen, ob eines oder mehrere der angerufenen, durch die EMRK ge- schützten Rechte durch den Entscheid des DGS verletzt wurden. Soweit der Beschwerdeführer verlangt, das Verwaltungsgericht solle Verletzungen seiner Rechte gemäss der EMRK feststellen, ist somit auf die Beschwerde nicht einzutreten. Hingegen ist auf seine Beschwerde einzutreten, soweit er damit der Sache nach geltend macht, die Vorinstanz hätte auf seine Be- schwerde eintreten müssen bzw. hätte diese nicht für gegenstandslos er- klären und ihm vor allem keine Kosten auferlegen dürfen, sondern ihm eine Parteientschädigung zusprechen müssen (vgl. Beschwerdeschrift Ziff. 6 am Ende S. 3). II. -6- 1. 1.1. Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, entgegen dem angefoch- tenen Entscheid seien die "inkriminierten Dokumente" (gemeint sein kann nur das Vollmachtsformular des Vereins C. sowie die Kopie des Urteils des EGMR vom 20. Juni 1988) B. erst nach Einreichung seiner eigenen Beschwerde vom 13. Juni 2021, wahrscheinlich am 22. Juli 2021 ausgehändigt worden (Beschwerde Ziff. 4, S. 2). Eine B. zugemailte Kopie seiner Beschwerde vom 13. Juni 2021 gegen den Entscheid des DGS sei diesem ebenfalls nicht übergeben worden. 1.2. Es kann offenbleiben, wann genau B. die infrage stehenden Dokumente zugänglich gemacht wurden. Aus dem in den Akten befindlichen, von B. unterzeichneten Schriftstück (in act. 103) ergibt sich, dass sie ihm jedenfalls bei dessen Unterzeichnung am 22. Juli 2021 bekannt gewesen sein müssen. Das bedeutet, dass die forensische Psychiatrie der Anweisung im Entscheid des DGS vom 27. Mai 2021, diese Dokumente B. zugänglich zu machen, – ob nun vor oder nach Einreichung der Beschwerde an den Regierungsrat am 13. Juni 2021 – Folge geleistet hat. Da mit dem Entscheid des DGS vom 27. Mai 2021 dem Anliegen des Beschwerdeführers, die Dokumente B. zugänglich zu machen bzw. der forensischen Psychiatrie eine entsprechende Anweisung zu erteilen, entsprochen worden war, ist nicht erkennbar, inwiefern der Beschwer- deführer – jedenfalls nach dem 22. Juli 2022 – noch beschwert gewesen sein soll. Mit der Vorinstanz ist daher ohne weiteres davon auszugehen, dass es ihm entweder schon bei Beschwerdeeinreichung, jedenfalls aber nach dem 22. Juli 2021 an dem für die Beschwerdeführung erforderlichen schützenswerten Interesse mangelt; und zwar, weil seinen Anliegen ent- sprochen worden war. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist es daher auch nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz auf seine Beschwerde, soweit er da- mit erreichen wollte, dass die fraglichen Dokumente B. zugänglich gemacht würden, nicht eingetreten bzw. diese als gegenstandslos erklärt hat. Darin liegt auch offensichtlich keine Verletzung von Art. 13 EMRK, hat doch der Beschwerdeführer gerade durch seine Beschwerde ans DGS bzw. durch die Anordnung im Entscheid des DGS vom 27. Mai 2021, der die forensische Klinik dann in der Folge auch nachkam, erreicht, dass die von ihm behauptete Verletzung von Art. 8 EMRK beseitigt wurde. Auch aus Art. 13 EMRK lässt sich aber kein (abstrakter) Anspruch darauf ableiten, dass in einem nachfolgenden Rechtsmittelverfahren vor einer weiteren Be- schwerdeinstanz auch dann, wenn der infrage stehende bzw. behauptete Grundrechtseingriff durch die vorgelagerte Rechtsmittelbehörde bereits be- seitigt wurde, nochmals feststellt, dass es zu einem Grundrechtseingriff ge- kommen ist. -7- Was sodann die – im vorliegenden Verfahren neu aufgestellte – Behaup- tung des Beschwerdeführers betrifft, eine Kopie seiner Beschwerde an den Regierungsrat sei B. nicht zugestellt worden, so kann offenbleiben, wie es sich damit verhält. Jedenfalls nach Abgabe der schriftlichen Willenskundgabe B., er wünsche keine Kommuni-kation mit dem Beschwerdeführer (mehr) – an deren Ernsthaftigkeit zu zweifeln, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerdeschrift Ziff. 5 S. 2) kein Anlass besteht, weshalb auch von der vom Beschwerdeführer beantragten Befragung B. als Zeuge (vgl. Beschwerdeschrift Ziff. 5 a.E. S. 3) abzusehen ist – , war klar, dass an ihn keine Dokumente vom Beschwerdeführer (mehr) weiterzuleiten waren. Wie die Vorinstanz nämlich zutreffend ausgeführt hat, besteht jedenfalls dann, wenn eine Person, die sich wie B. im Massnahmenvollzug befindet, ausdrücklich wünscht, dass Kontaktversuche einer anderen Person – hier des Beschwerdeführers – unterbleiben, kein Anspruch dieser Person, dass die Vollzugsorgane aktiv eine solche Kontaktaufnahme ermöglichen. 2. 2.1. Der Beschwerdeführer führt sodann aus, es sei "doch wohl sonnenklar", dass "erst die faktische Aushändigung der Dokumente die Verbrechen be- seitigen konnte" – und diese sei erst nach dem Datum der Beschwerde an den Regierungsrat erfolgt sei. "Ob bei diesem Sachverhalt eine Gutheis- sung oder Gegenstandslosigkeit angesagt" sei, sei völlig einerlei. Jeden- falls seien keine Verfahrenskosten, jedoch eine Parteientschädigung ge- schuldet (Beschwerdeschrift Ziff. 6 S. 3). 2.2. Mit dem Beschwerdeführer und entgegen der Vorinstanz kann aufgrund der Aktenlage nicht sicher davon ausgegangen werden, dass die forensische Psychiatrie der Anweisung im Entscheid des DGS vom 27. Juni 2021 un- mittelbar nachkam und B. das Vollmachtsformular des Vereins C. sowie das Urteil des EGMR vom 20. Juni 1988 schon vor der Einreichung der Beschwerde des Beschwerdeführers an den Regierungsrat vom 21. Juni 2021 zugänglich machte. Als gesichert erscheint nur, dass B. am 22. Juli 2021 bei Unterzeichnung der Erklärung, er wolle weiterhin nicht mehr vom Beschwerdeführer kontaktiert werden von den genannten Dokumenten Kenntnis hatte. Verhält es sich aber so, muss, zumal die objektive Beweislast für das Feh- len eines aktuellen Rechtsschutzinteresses bereits bei Einreichung der Be- schwerde nicht dem Beschwerdeführer überbunden werden darf, davon ausgegangen werden, dass das aktuelle Interesse des Beschwerdeführers an der Beurteilung seiner Beschwerde an den Regierungsrat erst nach der -8- Beschwerdeeinreichung am 21. Juni 2021 mit der Überreichung von An- waltsvollmacht und Urteil des EGMR an B. dahinfiel und die bei der Vorinstanz erhobene Beschwerde damit aus nicht vom Beschwerdeführer zu verantwortenden Umständen gegenstandslos wurde. Dementsprechend rechtfertigt es sich entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht, dem Beschwerdeführer die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens aufzuerlegen, hat doch nicht er durch sein Verhalten Anlass für das Gegenstandsloswerden seiner Beschwerde gegeben, sondern wurde diese deshalb gegenstandslos, weil die forensische Psychiatrie (endlich) den Anweisungen des DGS in dessen Beschwerdeentscheid nachkam und B. in diesem Zusammenhang auch erklärte, dass er keine Kommunikation (mehr) mit dem Beschwerdeführer wünsche (vgl. zu den Folgen der Gegenstandslosigkeit für die Kostenverlegung, insbesondere zum Grundsatz, wonach die Kosten jener Partei aufzuerlegen sind, welche die Gegenstandslosigkeit veranlasst KASPAR PLÜSS, in: ALAIN GRIFFEL [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl. 2014, N 75 zu § 13; vgl. auch MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Ver- waltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38 – 72 VRPG, 1998, N 10 zu § 58 VRPG). Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens hätten dement- sprechend auf die Staatskasse genommen werden müssen (vgl. § 31 Abs. 3 VRPG). 3. Diese Erwägungen führen zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde, so- weit darauf einzutreten ist. Ziff. 2 des angefochtenen Entscheids ist aufzu- heben; gleichzeitig sind die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. III. 1. Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Kosten des veraltungsge- richtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Hälfte aufzuerlegen (§ 31 Abs. 2 VRPG). Parteikostenersatz fällt für den Beschwerdeführer, der sich selbst vertritt, ausser Betracht (§ 32 Abs. 2 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Soweit darauf eingetreten wird, wird in teilweiser Gutheissung der Be- schwerde die Kostenauflage durch die Vorinstanz aufgehoben (Ziff. 2 des angefochtenen Entscheids) und wie folgt ersetzt: 2. -9- Die Kosten des Verfahrens vor dem Regierungsrat sind auf die Staats- kasse zu nehmen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 142.00, gesamthaft Fr. 1'142.00, werden zur Hälfte dem Beschwer- deführer auferlegt und gehen im Übrigen zu Lasten des Kantons. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: den Beschwerdeführer den Regierungsrat Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bun- desgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). - 10 - Aarau, 17. Mai 2022 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: Berger Ruth