2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 5'000.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 440.00, gesamthaft Fr. 5'440.00, sind von der Beschwerdeführerin zu bezahlen. 3. 3.1. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, den Beschwerdegegnern die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 7'000.00 zur Hälfte mit Fr. 3'500.00 zu ersetzen. 3.2. Der Gemeinderat X. wird verpflichtet, den Beschwerdegegnern die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 7'000.00 zu 2/5 mit Fr. 2'800.00 zu ersetzen.