rügten Mängeln des Baugesuchs äussern, doch konnte er sich dabei vollumfänglich an den Ausführungen im vorinstanzlichen Verfahren orientieren. Es rechtfertigt sich daher, die Parteientschädigung der Beschwerdegegner auf das Minimum des dafür vorgegebenen Rahmens von Fr. 7'000.00 festzulegen. Davon hat die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegnern Fr. 3'500.00 zu ersetzen, während der auf den Gemeinderat X. entfallende hälftige Kostenanteil in Anwendung von § 12a Abs. 1 Anwaltstarif um 20% auf Fr. 2'800.00 herabzusetzen ist. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.