Weil die Fragestellung vor Verwaltungsgericht auf die Einhaltung der Höhenvorschriften beschränkt und den Parteien aus dem vorinstanzlichen Verfahren bekannt war, fielen sowohl der mutmassliche Aufwand des Anwaltes der Beschwerdegegner als auch die Komplexität der Materie eher gering aus. Zwar musste sich der Anwalt der Beschwerdegegner aus Gründen der prozessualen Vorsicht auch noch zu den weiteren, von ihnen ge- - 18 -