SR 210) und § 163 BauG (Arealüberbauung) der Rechtmässigkeit der vom Gemeinderat X. erteilten streitgegenständlichen Baubewilligung entgegenstehen könnte, erschliesst sich aus den Ausführungen der Beschwerdegegner (Beschwerdeantwort, S. 15) nicht. Weil es sich beim neu bewilligten Bauvorhaben ebenfalls um eine Arealüberbauung handelt, dürfte die öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung weiterhin ihre Daseinsberechtigung haben, womit kein Anlass zu deren Löschung besteht. Andernfalls könnte der Gemeinderat die Löschung gestützt auf Art. 962 Abs. 2 ZGB jederzeit veranlassen, auch ausserhalb eines Baubewilligungsverfahrens.