II/1.2, und WBE.2018.382 vom 13. Mai 2019, Erw. II/1). Die Beschwerdegegner selber sind vom Publikationsmangel nicht nachteilig betroffen. Im Übrigen beanstanden sie das Lärmschutzgutachten in inhaltlicher Hinsicht nicht und machen nicht geltend, das Bauvorhaben verletze Lärmschutzvorschriften. Die Abteilung für Baubewilligungen gelangte in der Zustimmungsverfügung - 16 - vom 3. August 2020 zum Schluss, dass die einschlägigen Immissionsgrenzwerte der Lärmschutz-Verordnung (LSV; SR 814.41) sowohl mit Bezug auf den Strassenverkehrs- als auch den Eisenbahnlärm eingehalten seien (Vorakten, act. 65, Rückseite). Dabei hat es sein Bewenden.