II/3/b/aa). Dabei handelt es sich allerdings um einen Verfahrensfehler, der für sich genommen keine Aufhebung der Baubewilligung rechtfertigen würde, zumal die Beschwerdegegner nicht befugt sind, die Gehörsverletzung von Drittpersonen (potenziellen weiteren Einwendungsberechtigten) zu rügen, solange der Verfahrensfehler – wie hier – nicht dermassen schwer wiegt, dass er zur Nichtigkeit des angefochtenen Entscheids führen würde (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 1C_17/2021 vom 26. August 2021, Erw. 4.5, und 1C_340/2017 vom 25. Juni 2018, Erw. 5.2; Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2020.19 vom 23. November 2020, Erw. II/1.2, und WBE.2018.382 vom 13. Mai 2019, Erw.