3.3. Als ausreichend erweisen sich hingegen mit der Vorinstanz die Anordnungen des Gemeinderats X. im Zusammenhang mit der geologischgeotechnischen Kurzbegutachtung der G. AG vom 18. März 2014 (bei den kommunalen Akten). Indem diese Kurzbegutachtung in Ziff. 3.2 der Baubewilligung als verbindlich und zum integrierenden Bestandteil der Baubewilligung erklärt wurde, sind die darin enthaltenen Hinweise und - 13 -